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Verkaufs- und Lieferbedingungen Flensburger Fleischkontor


1.    Angebot und Vertragsschluss

1.1    Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Ver-kaufsbedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hier-mit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
1.2    Verträge sind schriftlich abzuschließen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes be-stimmt oder in Bezug genommen ist, haben wir dem Käufer keine Zusagen gemacht.
1.3    Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen sowie alle weiteren, sonstigen Vereinbarun-gen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Vertragsparteien.

2.    Preise

2.1    Unsere Preise verstehen sich in Euro einschließlich/ausschließlich Transport/ggf. Maut zzgl. Mehrwertsteuer. Je Lieferung wird eine Logistikpauschale von € 12,50 berechnet. Rabatte und Skonti müssen gesondert vereinbart werden und gelten nur bei fristgemä-ßer Zahlung.
2.2    Ab dem 01.01.2023 gelten folgende aktuelle Mindestauftragswerte: € 250,00 je Liefe-rung.
2.3    Bei einer Änderung der Beschaffungskosten, der Lohn- und Lohnnebenkosten sowie der Energiekosten sind wir befugt, diese bei unserer Preisfindung zu berücksichtigen, sofern die Änderungen nach Vertragsschluss eingetreten sind und zwischen dem Ver-tragsschluss und der Lieferung der bestellten Waren ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegt.

3.    Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

3.1    Unsere Rechnungen sind spätestens  14 Tage ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen.
3.2    Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten zzgl. € 40,00 Pauschale gem. § 247 BGB zu berechnen. Die Gel-tendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ferner entfallen bei Verzug alle bewilligten Rabatte, Skonti, Umsatz-, Fracht- und sonstigen Vergünstigun-gen. § 321 BGB findet Anwendung.
3.3    Für die Abwicklung der Zahlungen kann der Besteller ein SEPA-Firmenmandat erteilen. Schecks gelten erst bei rückgriffsloser Einlösung als Zahlung. Bei auf andere Orte als Flensburg bezogene Schecks haften wir nicht für rechtzeitige Protestierung.
3.4    Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechts-kräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem glei-chen Vertragsverhältnis beruht.

4.    Lieferumfang, -zeiten und Lieferverzug

4.1    Der Lieferumfang bestimmt sich nach dem Inhalt unserer zur Verfügung gestellten Lie-ferschein. Abbildungen der Ware in Angeboten und Prospekten stellen nur annähernde Leistungsbeschreibungen dar und sind weder eine Zusicherung, noch eine Garantie o-der stellen eine Beschaffenheit der Sache dar. Abweichungen begründen keinen Man-gel. All dies sind rein informative, beschreibende Angaben, keinesfalls aber sachman-gelbegründende Eigenschaften der Sache. Zusicherungen oder Garantien für die Ei-genschaften der Waren bestehen nur dann, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben.
4.2    Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns bleibt für die Einhaltung unserer Lie-fer- und Leistungspflichten stets vorbehalten.
4.3    Lieferzeiten und Liefertermine sind freibleibend. 
4.4    Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignis-se, die wir trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Beschaffungs-schwierigkeiten, behördliche Anordnungen usw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernis-sen gerecht werdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird uns die Lieferung oder Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. 
Für den Fall der Nichterteilung erforderlicher behördlicher Ein- oder Ausfuhrgenehmi-gungen oder der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrags infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote, die wir allesamt nicht zu vertreten haben, sind wir zum Rück-tritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn wir die Beantragung der Import- oder Ex-portgenehmigung übernommen haben. Dem Besteller stehen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegen uns zu.
4.5    Geraten wir ausnahmsweise in Lieferverzug, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindes-tens 2 Wochen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Grund – wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung bestehen ausschließlich nach Maßga-be der in Ziffer 6 enthaltenen Regelungen. 
4.6    Der Eintritt unseres Lieferverzugs erfordert in jedem Fall eine Mahnung des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

5.    Versand

5.1    Die Wahl des Transportmittels und  weges bleibt uns überlassen. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. 
Die Gefahr geht in den Fällen, dass sich der Versand dadurch verzögert, dass wir von unserem Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Zahlungsverzug des Bestellers Ge-brauch machen, spätestens ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt für die Fälle, dass ein sonstiger, vom Besteller zu vertretender Grund vorliegt, der die Lieferung verzögert.
5.2    Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist.
5.3    Versandfertige Ware wird umgehend versandt, es sei denn, es wurde zwischen den Parteien eine abweichende Vereinbarung getroffen.
5.4    Bei verspäteter Abnahme durch den Besteller oder einer Versandverzögerung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir nach Nachfristsetzung von 14 Tagen entweder den Kaufpreis sofort verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, die Erfüllung verweigern sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

 

6.    Mängelrechte

6.1    Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware gewissenhaft auf Mängel zu untersuchen und offensichtliche bzw. erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich oder in Textform bei uns zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, müssen bei uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erken-nen schriftlich oder in Textform gerügt werden. Bei Fehlen einer Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt. Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie rechtzeitig abgesendet wurde.
6.2    Für den Fall, dass es sich bei den bestellten Waren um verderbliche Lebensmittel (z. B. Käse, Molkereiprodukte) handelt, ist entgegen der Ziff. 6.1 vom Besteller innerhalb von drei Tagen eine Mängelrüge anzubringen. Die Mängelrüge ist rechtzeitig erfolgt, wenn sie rechtzeitig abgesendet wurde. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln (z. B. Frisch-fisch, Frischgeflügel, Schalentiere, Hackfleisch) muss die Mängelrüge unverzüglich nach Anlieferung erfolgen. 
6.3    Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren nach den Vorgaben des Bestellers, geliefert werden, gelten diese Vorgaben als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit der Waren; die Waren sind daher frei von Mängeln, wenn sie gemäß den Vorgaben des Bestellers geliefert wurden. 
6.4    Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelansprüche des Bestellers. Mängel aufgrund un-geeigneter oder unsachgemäßer Behandlung, Lagerung oder Verwendung wird nicht übernommen. Der Besteller hat das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwen-dungszweck zu tragen. Der Einsatz der von uns gelieferten Produkte durch den Bestel-ler erfolgt eigenverantwortlich. 
6.5    Alle Lebensmittel sind vom Umtausch ausgeschlossen. Für den Fall, dass es sich um Gewährleistung handelt, haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden. Dem Besteller steht ein Zurück-behaltungsrecht hinsichtlich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Kaufpreises zu. Die beanstandete Ware ist uns vom Besteller zu Prüfungszwecken zu überlassen. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Ware an uns herauszuge-ben. Die Verweigerung der Nacherfüllung im Übrigen nach den gesetzlichen Vorausset-zungen bleibt bestehen. 
6.6    Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Bestellers verbracht wird, trägt der Besteller. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, sind wir berechtigt, die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen, wenn dieser die fehlende Mangelhaftigkeit erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat. 
6.7    Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, ver-zögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehlt oder ist sie uns unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vor-zunehmen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 7.1 dieser Geschäftsbedingungen.
6.8    Soweit der Besteller Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerun-gen unsererseits, unserer Lieferanten oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Wer-bung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kau-sal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.
6.9    Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zu-rückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Dies gilt nicht bei unerheblichen Mängeln, in diesen Fällen besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche des Bestellers auf Schadenser-satz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe des Ab-schnitts 7 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
6.10    Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr seit der Ablieferung der Sache. Für Schadensersatzansprüche, die nicht gem. Ziffer 7.1 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Im Übrigen wird auf die Rege-lungen der Ziffer 7.6 dieser Geschäftsbedingungen Bezug genommen.

7.    Schadensersatz, Rücktritt, Verjährung, Leistungsverweigerung

7.1    Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbei-ter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Neben-pflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung aus-geschlossen. Dieses gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt dieser Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardi-nalpflicht - insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht -) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaf-tungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind. Ziffer 4.2 dieser Geschäftsbe-dingungen bleibt unberührt. Eine etwaige Haftung nach den Regelungen der §§ 478 ff. BGB bleibt davon unberührt.
7.2    Kardinalpflichten sind wesentliche Pflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragser-füllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
7.3    Wir übernehmen jedoch keinesfalls eine Haftung für Ansprüche oder Schäden, die durch die Lieferwünsche des Bestellers verursacht wurden. Sollten wir für einen Scha-den, der durch einen solchen Wunsch des Bestellers verursacht wurde, von einem Drit-ten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezügli-chen Ansprüchen frei.
7.4    Die in Ziffer 7.1 und 7.2 genannten Haftungsausschlüsse und Ausnahmen bzw. Begren-zungen gelten auch für den Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie im Falle des Aufwendungsersatzes mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB. Die Haftungsausschlüsse bezüglich unserer Haftung ent-falten auch Gültigkeit für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7.5    Der Besteller ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtver-letzung unsererseits nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zu-rückzutreten.
7.6    Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche aus Sach- und Rechtsmän-geln, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt in Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr. Unbe-rührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
7.7    Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjäh-rungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließlich die gesetzlichen Ver-jährungsfristen.

8.    Verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.1    Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur restlosen Be-zahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Ge-schäftsverbindung bleibt die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen beste-henden und künftigen Forderungen gegen den Besteller in unserem Eigentum, insbe-sondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Besteller. Bei Zahlung durch Scheck besteht unser Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten bezahlt hat. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers   abzgl. angemessener Verwertungskos-ten   anzurechnen.
8.2    Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln.
8.3    Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache beschädigt, abhandengekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausge-setzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtli-chen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsend-betrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Wei-terveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den verein-nahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein An-trag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-liegt. Ist aber dies der Fall, so haben wir Anspruch auf Einsicht in alle Rechnungen und sonstige Unterlagen und auf Erteilung aller sachdienlichen Auskünfte, die uns die unmit-telbare Einziehung der abgetretenen Forderungen ermöglichen.
8.5    Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Drit-ten erwachsen.
8.6    Wir verpflichten uns auf Anforderung, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forde-rungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob-liegt uns.

9.    Preisbindung, Pfandgut und Informationspflichten bzgl. Lebensmitteln

9.1    Werden Waren geliefert, die von Gesetzes wegen einer Preisbindung unterliegen, wie z. B. Tabak o. ä., erklärt sich der Besteller damit einverstanden, die Waren zu dem durch das Bestehen der Preisbindung festgelegten Preis zu bestellen.
9.2    Die Verpflichtung, den Informationspflichten nach der Lebensmittelinformationsverord-nung und der Lebensmittelbasisverordnung nachzukommen, obliegt allein dem Bestel-ler.

10.    Urheberrechte, sonstige Unterlagen und Zeichnungen 

10.1    Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller bei Vertragsan-bahnung oder -durchführung überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen oh-ne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterla-gen   einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke   zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers daran ist ausgeschlossen.
10.2    Der Besteller übernimmt die verschuldensabhängige Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und Modellen durch uns Rechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir   ohne Pflicht zur Prüfung der Rechtslage   berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustel-len und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns außerdem von allen Nach-teilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die uns dadurch treffen, freizustellen.

11.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht 

11.1    Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Flensburg.
11.2    Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

12.    Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder in der Zukunft werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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